Satzung der Sportschützen-Pleidelsheim e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen: Sportschützen
Pleidelsheim e.V. (SPS). Er ist In das Vereinsregister beim Amtsgericht
Stuttgart unter der Nr. VR201455 eingetragen und hat seinen Sitz in
Pleidelsheim.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Überschüsse
sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Organe des Vereins arbeiten
ehrenamtlich.
6. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen
Landessportbundes e.V., sowie Mitglied des Württembergischen
Schützenverbandes 1850 e.V. und damit mittelbar Mitglied des Deutschen
Schützenbundes, deren Satzungen anerkannt werden.
7. Wenn aus sachlicher Notwendigkeit der Beitritt
zu anderen Verbänden oder Vereinen erforderlich wird, so ist das
Schützenmeisteramt berechtigt, die Beitrittsverhandlungen zu führen. Über
den endgültigen Beitritt entscheidet die einfache Mehrheit der in einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung abgegeben Stimmen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige im Sinn des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports und
anderer sportlicher Disziplinen. Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch
a) Förderung sportlicher Übungen und
Leistungen
b) Der Errichtung von dazu notwendigen
Sportanlagen
c) Pflege des Brauchtums und der Tradition
d) Förderung der körperlichen und seelischen
Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Der Verein hat:
a) Volljährige Mitglieder
b) Minderjährige Mitglieder
c) Aktive Mitglieder
d) Passive Mitglieder
e) Ehrenmitglieder
2. Mitglieder können alle Personen werden, die
sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund
vorfügen.
3. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag an
das Schützenmeisteramt erforderlich. Mit der Beitrittserklärung anerkennt
und verpflichtet sich der Antragsteller, die Vereinssatzung anzuerkennen und
die Beitragsordnung einzuhalten.
4. Dem Aufnahmeantrag eines Jugendlichen unter 18
Jahren kann nur nach Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung
der Eltern oder des Erziehungsberechtigten zugestimmt werden.
5. Über die endgültige Aufnahme des
Antragstellers entscheidet das Schützenmeisteramt. Der Antrag kann vom
Schützenmeisteramt ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Bis zur endgültigen Aufnahme kann der Antragsteller als Gast sämtliche
Veranstaltungen des Vereins besuchen. jedoch nicht an Wettkämpfen teilnehmen.
6. Jedes Mitglied erhält eine Bestätigung für die
Aufnehme als Mitglied im Verein.
7. Auf Wunsch wird eine Vereinssatzung
ausgehändigt.
8. Mitglieder, die sich um den Verein oder um den
Schießsport ganz besondere Verdienste erworben haben, können, sofern die
Bedingungen für den Erwerb der Ehrenmitgliedschaft des Württembergischen
Schützenverbandes oder des Schützenmeisteramts erfüllt sind, als
Ehrenmitglied vorgeschlagen werden. Die Bestätigung des Vorschlages erfolgt
durch die Hauptversammlung. Eine vom Württembergischen Schützenverband
ausgesprochene Ehrenmitgliedschaft gilt gleichzeitig für den
Verein.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. .Mitglieder haben Zutritt zu allen Veranstaltungen
des Vereins. Ausnahmen können von Fall zu Fall vom Vorstand beschlossen
werden.
2. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und
Wahlrecht.
3. Wählbar für Funktionen des Gesamtvorstandes sind nur
Mitglieder, sofern sie rechtlich voll geschäftsfähig sind. 4. Jedes
Mitglied ist verpflichtet:
- den Verein nach besten
Kräften zu fördern;
- die festgesetzten, von der
Hauptversammlung beschlossenen Beitrage zu leisten; - die von der
Vereinsleitung und deren Vertretern zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes
erlassenen Anordnungen zu beachten und ihnen Folge zu leisten, die
Vereinsleitung in jeder Hinsicht zu unterstützen.
5. Für die Vereinsjugend besteht eine
Jugendordnung.
6. Die Genehmigung der Jugendordnung sowie eintretende
Änderungen werden vom Schützenmeisteramt bestimmt.
7. Ehrenmitglieder im Sinne § 4 Abs. 8, sind den
ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt und sind beitragsfrei.
8. Um die Erhaltung der vereinseigenen Anlagen zu
gewährleisten sind von den aktiven Mitgliedern Arbeitseinsatze erforderlich.
Die Anzahl der abzuleistenden Arbeitsstunden
sowie der Betrag für nicht abgeleistete Arbeitsstunden werden durch die
Hauptversammlung beschlossen.
§ 6 Beiträge der Mitglieder
1. Der Mitgliedsgrundbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Seine
Höhe wird von der Hauptversammlung festgelegt.
2. Sämtliche Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder - sind
verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen einmaligen oder
laufenden Beitrage oder
Umlagen zu entrichten.
Die Beitragszahlung
erfolgt durch Bankeinzugsverfahren. Die Beiträge werden für das laufende
Kalenderjahr bis Ende Februar eingezogen.
3. Geleistete Mitgliedsbeiträge verfallen beim Ausscheiden
aus dem Verein, gleichgültig für welchen Zeitraum sie bezahlt
wurden.
4. Der Eintritt in den Verein kann von der Bezahlung einer
Aufnahmegebühr abhängig gemacht werden. Die Einführung und die Höhe der
Aufnahmegebühr werden durch
die Hauptversammlung bestimmt. Die Bestimmung der Höhe der Aufnahmegebühr
kann von der Hauptversammlung auf das Schützenmeisteramt übertragen werden.
Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, im Sonderfall Nachlässe bei
Aufnahmegebühren mehrheitlich zu beschließen.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
durch
a) den Tod des Mitgliedes
b) Ausschluß des Mitgliedes
c) freiwilligen Austritt
2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn
es wiederholt oder schwer gegen die Satzung des Vereins verstößt, dessen
Ordnungen und Anordnungen gröblich missachtet oder dessen Interessen
erheblich gefährdet hat. Außerdem, wenn der Vereinsbeitrag (Mitgliedergrundbetrag und evtl. Zusatzbeitrag) an den Verein trotz zweimaliger
Mahnung innerhalb von 2 Monaten nicht entrichtet wurde. Über den Ausschluss entscheidet das Schützenmeisteramt.
3. Über das Ausschlussverfahren ist das Mitglied zu
informieren und zu einer Besprechung des Schützenmeistersamtes zu laden.
Die Tagesordnung dieser Besprechung muß das Ausschlussverfahren ausweisen.
Vor der Beschlußfassung des Schützenmeisteramts muss das Mitglied, dessen
Ausschluss beantragt ist, angehört werden. Das Schützenmeisteramt
entscheidet über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit.
4. Der freiwillige Austritt ist nur für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss spätestens bis 01. Dezember eines
Jahres schriftlich erklärt werden.
5. Die Mitgliedschaft eines Ehrenmitgliedes endet durch
den Austritt oder Ausschluss oder durch Tod.
6. Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit nicht von
der Verpflichtung der Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr.
Beiträge, freiwillige Spenden und andere werden nicht zurückerstattet. Ein
Anspruch auf das Vermögen des Vereines besteht nicht.
7. Ausgetretene oder entlassene Mitglieder haben ihren
Schützenausweis zurückzugeben.
§ 8 Auszeichnung verdienter Mitglieder
Personen die
sich im Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
Schützenmeisteramts besonders ausgezeichnet bzw. geehrt werden.
§ 9 Organe des Vereines Organe
des Vereines sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. das Schützenmeisteramt
3. die Kassenprüfer
4. der Vereinsausschuss
5. die Vereinsjugend
Jedes Vereinsamt dauert, soweit nicht anders bestimmt, 2
Jahre.
§ 10 Hauptversammlung
1. Die ordentliche Hauptversammlung findet
jährlich statt. Sie wird vom Schützenmeisteramt einberufen.
2. Außerordentliche Hauptversammlungen können vom
Schützenmeisteramt jederzeit ein- berufen werden. Er muss sie einberufen, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn der Vereinsausschuss oder
Mitglieder, die mindestens über 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder
verfügen, es schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen.
3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die
gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
4. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung
im Mitteilungsblatt der Gemeinde Pleidelsheim oder schriftlich an die
einzelnen Mitglieder unter Bekanntgabe des Termins, der Tagesordnung und
unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen bei einer ordentlichen
Hauptversammlung oder einer Woche bei einer außerordentlichen
Hauptversammlung.
5. Die Tagesordnung soll folgende Punkte
enthalten:
a) Bericht des Oberschützenmeisters und seiner
Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr.
b) Entlastung des Oberschützenmeisters und seiner
Mitarbeiter.
c) Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der
Kassenprüfer.
d) Satzungsänderungen sofern sie auf der
Tagesordnung angekündigt waren.
e) Verschiedenes.
6. Anträge auf Beschlußfassung zur Hauptversammlung können
nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der
Hauptversammlung schriftlich beim Oberschützenmeister eingereicht
werden.
7. Jede Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
8. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
9. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen,
das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
10. Zur Beschlußfassung über eine Satzungsänderung ist die
Mehrheit von zwei Dritteln der in der Hauptversammlung erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
11. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung
der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder
aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
§ 11 Schützenmeisteramt
1. Das Schützenmeisteramt besteht aus dem
Oberschützenmeister, dem 1. und 2. Schützenmeister, dem Schriftführer, dem
Schatzmeister, dem Jugendleiter und den Sportleitern.
Der Oberschützenmeister oder der 1. Schützenmeister und der
Schatzmeister leiten die Vereinsgeschäfte und vertreten gemäß § 26 BGB je
einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben
Einzelvertretungsbefugnis.
2. Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des
Schützenmeisteramtes auf die Dauer von 4 Jahren mit der Maßgabe, dass zwei
gleichgroße Gruppen gebildet werden, die wechsel- weise in Abständen von je 2
Jahren neu auf die Dauer von 4 Jahren gewählt werden.
Gruppe l: Oberschützenmeister (OSM),
2. Schützenmeister, (2.SM)
Schatzmeister
Schulungsleiter = stellvertretender Sportleiter
Gruppe II: 1. Schützenmeister, (1. SM) (Stellvertreter des
Oberschützenmeisters),
Schriftführer,
Sportleiter, 1. Jugendleiter.
3. Die Amtszeit eines Mitgliedes im Schützenmeisteramt endet
bei einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung, welche
die Neuwahl dieser Funktion in einer Tagesordnung ausweist und durch den
Entlastungsbeschluß dieser Hauptversammlung.
4. Ein Rücktritt während der laufenden Amtszeit eines
Mitgliedes des Schützenmeisteramtes kann gegenüber dem geschäftsführenden
Oberschützenmeister oder dem 1. Schützen- meister schriftlich erklärt werden.
Die Amtszeit endet jedoch nur zu einer Hauptversammlung entsprechend Ziff. 3.
gleichgültig, ob durch das Schützenmeisteramt ein kommissarischer Vertreter
bestellt wurde oder nicht.
5. Verstößt ein Mitglied des Schützenmeisteramtes gegen die
Schweigepflicht, die Grundsätze der Geschäftsführung oder die im § 7, Ziff.2,
genannten Gründe, so kann es durch Mehrheitsbeschluß einer ordentlichen
oder außerordentlichen Hauptversammlung aus dem Schützenmeisteramt
entlassen werden.
6. Beim Ausscheiden des Oberschützenmeisters während
seiner Amtszeit tritt an dessen
Stelle der 1. Schützenmeister. Ein Ersatzmann kann in diesem
Falle nur die Funktion des 1. Schützenmeisters kommissarisch durch die
Wahl vom Schützenmeisteramt eingesetzt werden.
7. Die Sitzungen des Schützenmeisteramtes werden vom
Oberschützenmeister einberufen und geleitet. Er muss eine Sitzung
einberufen, wenn drei Mitglieder des Schützenmeisteramtes dies schriftlich
unter Angabe des Grundes verlangen.
Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom
Protokollführer zu unter- zeichnen. Sie ist vom Oberschützenmeister zu
bestätigen.
Das Schützenmeisteramt ist beschlußfähig, wenn 5 Vertreter
anwesend sind.
8. Die laufenden Vereinsgeschäfte werden vom
Oberschützenmeister zusammen mit dem 1. Schützenmeister erledigt. Die weitere
Aufgabenverteilung erfolgt nach einem Geschäftsverteilungsplan, der vom
Schützenmeisteramt zu beschließen ist.
9. Vom Schützenmeisteramt können zur Wahrnehmung bestimmter
Aufgaben besondere Ausschüsse eingesetzt werden. Die Ausschüsse haben beratende
Funktionen. Alle Vorschläge der Ausschüsse bedürfen der mehrheitlichen
Zustimmung des Schützenmeisteramtes.
10. Dem Schützenmeisteramt obliegt es, die Veranstaltungen
des Vereines festzulegen.
§ 12 Wahlen zum Schützenmeisteramt
1. Die Wahl des Oberschützenmeisters und des 1.
Schützenmeisters erfolgt geheim durch Wahlzettel. Alle übrigen Funktionen
werden durch Handzeichen gewählt.
2. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Der
Oberschützenmeister und der 1.Schützenmeister sind jedoch nur gewählt,
wenn er mehr als die Hälfte der Stimmen der erschienenen Mitglieder
erhält. Erreicht keiner der Bewerber die notwendige Stimmenzahl, so
entscheidet eine Stichwahl zwischen beiden, welcher die meisten Stimmen erhalten hatten.
3. Während der Wahl des Oberschützenmeisters wird die
Hauptversammlung vom 1. Schützenmeister geleitet.
4. Der Jugendleiter wird bei der Mitgliederversammlung nicht
gewählt, sondern durch diese nur bestätigt.
§ 13 Kassenprüfung
1. Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren
zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche
Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu
erstatten. Die Kassenprüfer können bei wichtigen Entscheidungen zu den
Sitzungen des Vorstandes hinzugezogen werden.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer endigt jeweils zu einer
ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung.
§ 14 Vereinsausschuß
1. Der Vereinsausschuß besteht aus den Vertretern des
Schützenmeisteramtes und mindestens 3 weiteren Mitgliedern des Vereines. Er
wird in den Abständen von 2 Jahren von der Hauptversammlung durch den
Zuruf gewählt.
2. Der Vereinsausschuß hat die Aufgabe, das
Schützenmeisteramt in besonderen Fragen zu unterstützen. Die
Unterstützung kann aus beratender oder aktiver Tätigkeit bestehen.
3. Den Vereinsvertretern werden durch das Schützenmeisteramt
bestimmte Funktionen zu- geordnet, die nachträglich durch eine ordentliche oder
außerordentliche Hauptversammlung bestätigt werden.
4. Der Vereinsausschuß wird vom Oberschützenmeister
einberufen. Die Sitzungen werden vom Oberschützenmeister geleitet. Er
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Sitzung des
Vereinsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom
Protokollführer und vom Oberschützenmeister zu unterzeichnen.
5. Die Amtszeit der Mitglieder im Vereinsausschuß endet bei
einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung, welche die
Neuwahl von Vertretern für den Vereinsausschuß in ihrer Tagesordnung
ausweist.
6. Bei Rücktritt eines Mitgliedes des Vereinsausschusses
kann durch das Schützenmeisteramt kommissarisch, d.h., bis zur nächsten
ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung, ein Mitglied bestellt
werden. Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Oberschützenmeister
oder dem 1. Schützenmeister zu erklären.
§ 15 Ehrenamtliche Tätigkeit des Schützenmeisteramtes und
Vereinsausschusses Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des
Vereinsausschusses üben die Tätigkeit ehrenamtlich und ohne eigenen Nutzen aus.
An kein Vereinsmitglied dürfen Gewinnanteile, Zuwendungen, unterhaltsmäßig hohe
Vergütungen oder ähnliches bezahlt werden.
Personeller und sachlicher Aufwand wird, sofern ein Beschluß
des Schützenmeisteramtes vorliegt, vom Verein getragen.
§ 16 Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung der Sportschützen Pleidelsheim e.V. erfolgt
nur durch Beschluß der Hauptversammlung bzw. außerordentlichen
Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei vierteln der in der
Hauptversammlung bzw. außerordentlichen Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder.
2. Die Auflösung des Vereins ist nicht zulässig, wenn sich 7
Mitglieder entschließen, den Verein weiter zu führen.
3. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer
Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine
Beschlußfassung hierüber angekündigt ist.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks ist das Vereins- vermögen mit Zustimmung des zuständigen
Finanzamtes zur treuhänderischen Verwaltung auf die örtliche
Gemeindeverwaltung Pleidelsheim zu übertragen. Die Gemeindeverwaltung erhält
dies mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden, wenn möglich mit der gleichen Zielsetzung gemäß § 2
dieser Satzung.
§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und
Pflichten des Vereins ist das Amtsgericht Stuttgart
Pleidelsheim, den 6. Dezember 1994
(gez. von allen anwesenden Vereinsmitgliedern)
Abschrift von der gedruckten Broschüre und nach Beseitigung
von Inhaltsneutralen Setzfehlern. Ausgeführt von der InternetRedaktion
der SportschützenPleidelsheim e.V. Für die inhaltliche Übereinstimmung mit der
Vorlage:
Am 22.12.2008