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Satzung

Satzung der Sportschützen-Pleidelsheim e.V. 

 

§ 1 Name und Sitz 

1.  Der Verein führt den Namen: Sportschützen Pleidelsheim e.V. (SPS).  Er ist In das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der Nr. VR201455 eingetragen und hat seinen Sitz in Pleidelsheim. 

2.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden. 

3.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die  Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

4.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder  durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

5.  Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. 

 

6.  Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V., sowie Mitglied  des Württembergischen Schützenverbandes 1850 e.V. und damit mittelbar Mitglied des  Deutschen Schützenbundes, deren Satzungen anerkannt werden. 

7.  Wenn aus sachlicher Notwendigkeit der Beitritt zu anderen Verbänden oder Vereinen erforderlich wird, so ist das Schützenmeisteramt berechtigt, die Beitrittsverhandlungen zu  führen. Über den endgültigen Beitritt entscheidet die einfache Mehrheit der in einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung abgegeben Stimmen. 

 

§ 2 Zweck des Vereins 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinn des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports und anderer sportlicher Disziplinen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere  durch 

a)  Förderung sportlicher Übungen und Leistungen 

b)  Der Errichtung von dazu notwendigen Sportanlagen 

c)  Pflege des Brauchtums und der Tradition 

d)  Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder,  insbesondere der Jugend. 

 

§ 3 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft  1. Der Verein hat: 

a)  Volljährige Mitglieder 

b)  Minderjährige Mitglieder 

c)  Aktive Mitglieder 

d)  Passive Mitglieder 

e)  Ehrenmitglieder 

2.  Mitglieder können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden  und über einen guten Leumund vorfügen. 

3.  Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag an das Schützenmeisteramt erforderlich. Mit der  Beitrittserklärung anerkennt und verpflichtet sich der Antragsteller, die Vereinssatzung anzuerkennen und die Beitragsordnung einzuhalten. 

4.  Dem Aufnahmeantrag eines Jugendlichen unter 18 Jahren kann nur nach Vorlage einer  schriftlichen Einverständniserklärung der Eltern oder des Erziehungsberechtigten zugestimmt werden. 

5.  Über die endgültige Aufnahme des Antragstellers entscheidet das Schützenmeisteramt.  Der Antrag kann vom Schützenmeisteramt ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Bis zur endgültigen Aufnahme kann der Antragsteller als Gast sämtliche Veranstaltungen des Vereins besuchen. jedoch nicht an Wettkämpfen teilnehmen.

6.  Jedes Mitglied erhält eine Bestätigung für die Aufnehme als Mitglied im Verein. 

7.  Auf Wunsch wird eine Vereinssatzung ausgehändigt. 

8.  Mitglieder, die sich um den Verein oder um den Schießsport ganz besondere Verdienste  erworben haben, können, sofern die Bedingungen für den Erwerb der Ehrenmitgliedschaft  des Württembergischen Schützenverbandes oder des Schützenmeisteramts erfüllt sind,  als Ehrenmitglied vorgeschlagen werden. Die Bestätigung des Vorschlages erfolgt durch  die Hauptversammlung. Eine vom Württembergischen Schützenverband ausgesprochene  Ehrenmitgliedschaft gilt gleichzeitig für den Verein. 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1. .Mitglieder haben Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins. Ausnahmen können von  Fall zu Fall vom Vorstand beschlossen werden. 

2. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. 

3. Wählbar für Funktionen des Gesamtvorstandes sind nur Mitglieder, sofern sie rechtlich  voll geschäftsfähig sind.  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet: 

      -  den Verein nach besten Kräften zu fördern; 

      -  die festgesetzten, von der Hauptversammlung beschlossenen Beitrage zu leisten;  - die von der Vereinsleitung und deren Vertretern zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten und ihnen Folge zu leisten,  die Vereinsleitung in jeder Hinsicht zu unterstützen. 

5. Für die Vereinsjugend besteht eine Jugendordnung. 

6. Die Genehmigung der Jugendordnung sowie eintretende Änderungen werden vom Schützenmeisteramt bestimmt. 

7. Ehrenmitglieder im Sinne § 4 Abs. 8, sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt und sind beitragsfrei. 

8. Um die Erhaltung der vereinseigenen Anlagen zu gewährleisten sind von den aktiven Mitgliedern Arbeitseinsatze erforderlich. Die Anzahl der abzuleistenden Arbeitsstunden sowie der Betrag für nicht abgeleistete Arbeitsstunden werden durch die Hauptversammlung beschlossen. 

§ 6 Beiträge der Mitglieder 

1. Der Mitgliedsgrundbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Seine Höhe wird von der Hauptversammlung festgelegt. 

2. Sämtliche Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder - sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen einmaligen oder laufenden Beitrage oder Umlagen zu entrichten. 

       Die Beitragszahlung erfolgt durch Bankeinzugsverfahren. Die Beiträge werden für das  laufende Kalenderjahr bis Ende Februar eingezogen. 

3. Geleistete Mitgliedsbeiträge verfallen beim Ausscheiden aus dem Verein, gleichgültig für welchen Zeitraum sie bezahlt wurden. 

4. Der Eintritt in den Verein kann von der Bezahlung einer Aufnahmegebühr abhängig gemacht werden. Die Einführung und die Höhe der Aufnahmegebühr werden durch die  Hauptversammlung bestimmt. Die Bestimmung der Höhe der Aufnahmegebühr kann von  der Hauptversammlung auf das Schützenmeisteramt übertragen werden. Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, im Sonderfall Nachlässe bei Aufnahmegebühren mehrheitlich zu beschließen. 

 

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft 

     1. Die Mitgliedschaft erlischt durch 

a)  den Tod des Mitgliedes 

b)  Ausschluß des Mitgliedes 

c)  freiwilligen Austritt 

 

 

2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es wiederholt oder schwer gegen die  Satzung des Vereins verstößt, dessen Ordnungen und Anordnungen gröblich missachtet  oder dessen Interessen erheblich gefährdet hat. Außerdem, wenn der Vereinsbeitrag (Mitgliedergrundbetrag und evtl. Zusatzbeitrag) an den Verein trotz zweimaliger Mahnung innerhalb von 2 Monaten nicht entrichtet wurde. Über den Ausschluss entscheidet das  Schützenmeisteramt. 

3. Über das Ausschlussverfahren ist das Mitglied zu informieren und zu einer Besprechung  des Schützenmeistersamtes zu laden. Die Tagesordnung dieser Besprechung muß das  Ausschlussverfahren ausweisen. Vor der Beschlußfassung des Schützenmeisteramts muss  das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt ist, angehört werden. Das Schützenmeisteramt  entscheidet über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit. 

4. Der freiwillige Austritt ist nur für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss spätestens bis 01. Dezember eines Jahres schriftlich erklärt werden. 

5. Die Mitgliedschaft eines Ehrenmitgliedes endet durch den Austritt oder Ausschluss oder  durch Tod. 

6. Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit nicht von der Verpflichtung der Beitragszahlung  für das laufende Geschäftsjahr. Beiträge, freiwillige Spenden und andere werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch auf das Vermögen des Vereines besteht nicht. 

7. Ausgetretene oder entlassene Mitglieder haben ihren Schützenausweis zurückzugeben. 

 

§ 8 Auszeichnung verdienter Mitglieder 

        Personen die sich im Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des  Schützenmeisteramts besonders ausgezeichnet bzw. geehrt werden. 

 

    § 9 Organe des Vereines  Organe des Vereines sind: 

1.  die Mitgliederversammlung 

2.  das Schützenmeisteramt 

3.  die Kassenprüfer 

4.  der Vereinsausschuss

5.  die Vereinsjugend 

Jedes Vereinsamt dauert, soweit nicht anders bestimmt, 2 Jahre. 

 

§ 10 Hauptversammlung 

1.  Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Schützenmeisteramt einberufen. 

2.  Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Schützenmeisteramt jederzeit ein- berufen werden. Er muss sie einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder  wenn der Vereinsausschuss oder Mitglieder, die mindestens über 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder verfügen, es schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen. 

3.  Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche  Hauptversammlung. 

4.  Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Pleidelsheim oder schriftlich an die einzelnen Mitglieder unter Bekanntgabe des Termins, der  Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen bei einer ordentlichen  Hauptversammlung oder einer Woche bei einer außerordentlichen Hauptversammlung. 

5.  Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten: 

a)  Bericht des Oberschützenmeisters und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr. 

b)  Entlastung des Oberschützenmeisters und seiner Mitarbeiter. 

c)  Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer. 

d)  Satzungsänderungen sofern sie auf der Tagesordnung angekündigt waren. 

e)  Verschiedenes. 

 

 



6. Anträge auf Beschlußfassung zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden,  wenn sie mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich beim Oberschützenmeister eingereicht werden. 

7. Jede Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. 

8. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit  nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. 

9. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter  und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

10. Zur Beschlußfassung über eine Satzungsänderung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der  in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 

11. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige  Finanzamt zu benachrichtigen. 

 

§ 11 Schützenmeisteramt 

1. Das Schützenmeisteramt besteht aus dem Oberschützenmeister, dem 1. und 2. Schützenmeister, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Jugendleiter und den Sportleitern. 

Der Oberschützenmeister oder der 1. Schützenmeister und der Schatzmeister leiten die  Vereinsgeschäfte und vertreten gemäß § 26 BGB je einzeln den Verein gerichtlich und  außergerichtlich. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis. 

2. Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Schützenmeisteramtes auf die Dauer von  4 Jahren mit der Maßgabe, dass zwei gleichgroße Gruppen gebildet werden, die wechsel- weise in Abständen von je 2 Jahren neu auf die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. 

Gruppe l: Oberschützenmeister (OSM), 

2. Schützenmeister, (2.SM) 

Schatzmeister 

Schulungsleiter = stellvertretender Sportleiter 

Gruppe II: 1. Schützenmeister, (1. SM) (Stellvertreter des Oberschützenmeisters), 

Schriftführer, 

Sportleiter,  1. Jugendleiter. 

3. Die Amtszeit eines Mitgliedes im Schützenmeisteramt endet bei einer ordentlichen oder  außerordentlichen Hauptversammlung, welche die Neuwahl dieser Funktion in einer Tagesordnung ausweist und durch den Entlastungsbeschluß dieser Hauptversammlung. 

4. Ein Rücktritt während der laufenden Amtszeit eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes  kann gegenüber dem geschäftsführenden Oberschützenmeister oder dem 1. Schützen- meister schriftlich erklärt werden. Die Amtszeit endet jedoch nur zu einer Hauptversammlung entsprechend Ziff. 3. gleichgültig, ob durch das Schützenmeisteramt ein kommissarischer Vertreter bestellt wurde oder nicht. 

5. Verstößt ein Mitglied des Schützenmeisteramtes gegen die Schweigepflicht, die Grundsätze der Geschäftsführung oder die im § 7, Ziff.2, genannten Gründe, so kann es durch  Mehrheitsbeschluß einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung aus  dem Schützenmeisteramt entlassen werden. 

6. Beim Ausscheiden des Oberschützenmeisters während seiner Amtszeit tritt an dessen 

Stelle der 1. Schützenmeister. Ein Ersatzmann kann in diesem Falle nur die Funktion des  1. Schützenmeisters kommissarisch durch die Wahl vom Schützenmeisteramt eingesetzt  werden. 

7. Die Sitzungen des Schützenmeisteramtes werden vom Oberschützenmeister einberufen  und geleitet. Er muss eine Sitzung einberufen, wenn drei Mitglieder des Schützenmeisteramtes dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen. 

 

 

 

Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Protokollführer zu unter- zeichnen. Sie ist vom Oberschützenmeister zu bestätigen. 

Das Schützenmeisteramt ist beschlußfähig, wenn 5 Vertreter anwesend sind. 

8. Die laufenden Vereinsgeschäfte werden vom Oberschützenmeister zusammen mit dem 1.  Schützenmeister erledigt. Die weitere Aufgabenverteilung erfolgt nach einem Geschäftsverteilungsplan, der vom Schützenmeisteramt zu beschließen ist. 

9. Vom Schützenmeisteramt können zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben besondere  Ausschüsse eingesetzt werden. Die Ausschüsse haben beratende Funktionen. Alle Vorschläge der Ausschüsse bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung des Schützenmeisteramtes. 

10. Dem Schützenmeisteramt obliegt es, die Veranstaltungen des Vereines festzulegen. 

 

§ 12 Wahlen zum Schützenmeisteramt 

1. Die Wahl des Oberschützenmeisters und des 1. Schützenmeisters erfolgt geheim durch  Wahlzettel. Alle übrigen Funktionen werden durch Handzeichen gewählt. 

2. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Der Oberschützenmeister und der  1.Schützenmeister sind jedoch nur gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der Stimmen der  erschienenen Mitglieder erhält. Erreicht keiner der Bewerber die notwendige Stimmenzahl, so entscheidet eine Stichwahl zwischen beiden, welcher die meisten Stimmen erhalten hatten. 

3. Während der Wahl des Oberschützenmeisters wird die Hauptversammlung vom 1. Schützenmeister geleitet. 

4. Der Jugendleiter wird bei der Mitgliederversammlung nicht gewählt, sondern durch diese  nur bestätigt. 

 

§ 13 Kassenprüfung 

1. Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben  vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber  in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer können bei wichtigen  Entscheidungen zu den Sitzungen des Vorstandes hinzugezogen werden. 

2. Die Amtszeit der Kassenprüfer endigt jeweils zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung. 

 

§ 14 Vereinsausschuß 

1. Der Vereinsausschuß besteht aus den Vertretern des Schützenmeisteramtes und mindestens 3 weiteren Mitgliedern des Vereines. Er wird in den Abständen von 2 Jahren von  der Hauptversammlung durch den Zuruf gewählt. 

2. Der Vereinsausschuß hat die Aufgabe, das Schützenmeisteramt in besonderen Fragen zu  unterstützen. Die Unterstützung kann aus beratender oder aktiver Tätigkeit bestehen. 

3. Den Vereinsvertretern werden durch das Schützenmeisteramt bestimmte Funktionen zu- geordnet, die nachträglich durch eine ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung bestätigt werden. 

4. Der Vereinsausschuß wird vom Oberschützenmeister einberufen. Die Sitzungen werden  vom Oberschützenmeister geleitet. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.  Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom  Protokollführer und vom Oberschützenmeister zu unterzeichnen. 

5. Die Amtszeit der Mitglieder im Vereinsausschuß endet bei einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung, welche die Neuwahl von Vertretern für den Vereinsausschuß in ihrer Tagesordnung ausweist. 

6. Bei Rücktritt eines Mitgliedes des Vereinsausschusses kann durch das Schützenmeisteramt kommissarisch, d.h., bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung, ein Mitglied bestellt werden. Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem  Oberschützenmeister oder dem 1. Schützenmeister zu erklären. 

  

 

 

 

§ 15 Ehrenamtliche Tätigkeit des Schützenmeisteramtes und Vereinsausschusses  Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Vereinsausschusses üben die Tätigkeit ehrenamtlich und ohne eigenen Nutzen aus. An kein Vereinsmitglied dürfen Gewinnanteile, Zuwendungen, unterhaltsmäßig hohe Vergütungen oder ähnliches bezahlt werden. 

Personeller und sachlicher Aufwand wird, sofern ein Beschluß des Schützenmeisteramtes  vorliegt, vom Verein getragen. 

 

§ 16 Auflösung des Vereines 

1. Die Auflösung der Sportschützen Pleidelsheim e.V. erfolgt nur durch Beschluß der Hauptversammlung bzw. außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei  vierteln der in der Hauptversammlung bzw. außerordentlichen Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. 

2. Die Auflösung des Vereins ist nicht zulässig, wenn sich 7 Mitglieder entschließen, den  Verein weiter zu führen. 

3. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden,  auf deren Tagesordnung eine Beschlußfassung hierüber angekündigt ist. 

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereins- vermögen mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes zur treuhänderischen Verwaltung auf die örtliche Gemeindeverwaltung Pleidelsheim zu übertragen. Die Gemeindeverwaltung erhält dies mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, wenn möglich mit der gleichen Zielsetzung gemäß § 2 dieser  Satzung. 

 

§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten des Vereins ist das Amtsgericht  Stuttgart 

Pleidelsheim, den 6. Dezember 1994 

(gez. von allen anwesenden Vereinsmitgliedern) 

 

 

 

 

Abschrift von der gedruckten Broschüre und nach Beseitigung von  Inhaltsneutralen Setzfehlern. Ausgeführt von der InternetRedaktion der SportschützenPleidelsheim e.V. Für die inhaltliche Übereinstimmung mit der Vorlage:

Am 22.12.2008